Schaden am Bohrwerk

Bohrwerkschaden Probleme mit der Reparaturwerkstatt.

Durch Fahrlässigkeit/ Fehlbedienung wurde der Bohrkopf eines Bohrwerks beschädigt. Wie allgemein üblich wurden vom Eigentümer des Bohrwerks mehrere Kostenvoranschläge angefordert. Die Kostenvoranschläge wiesen erhebliche Unterschiede auf. Am teuersten war der Hersteller, der von ortsansässigen Unternehmern mit fas 50% unterboten wurde (ca. 25,000 EUR) Man entschied sich für die kostengünstigste Variante und beauftragte das ortsansässige Unternehmen mit der Reparatur. Eine angemessene Vorabzahlung wurde bei Auftragsvergabe geleistet. Nach ca. 4 Wochen wurde der Eigentümer des Bohrwerks darüber informiert, dass das ortsansässige Unternehmen die Reparatur nicht zur Zufriedenheit erledigen kann. (notwendige Toleranzen werden nicht erreicht!) Es wurde empfohlen den Bohrwerks Hersteller mit der weitergehenden Reparatur zu beauftragen. Der stellte fest, dass die Maschine „kaputtrepariert“ wurde und korrigierte sein ursprüngliches (teures) Angebot erheblich nach oben.

Der Vorgang wurde kurz nach der fehlerhaften Reparatur durch das ortsansässige Unternehmern -also verspätet – der Versicherung gemeldet.

Es besteht eine Maschinenversicherung nach AMB2008, die vom Grunde her ersatzpflichtig ist.

Strittig ist, inwieweit die erfolglose Reparatur und die damit verbundenen Kosten inkl. der Mehrkosten durch den erhöhten Reparaturaufwand durch die Versicherung übernommen werden müssen. Dies dürfte im Ermessensspielraum des Versicherers liegen. Formell sind nur die Reparaturkosten ersatzpflichtig. Notreparaturen bzw. Reparaturversuche ohne Zustimmung des Versicherers gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. 

Allgefahrenversicherung

Umgangssprachlich spricht man in der Sparte oft von einer Allgefahren-versicherung. Dies suggeriert dass alle Gefahren versichert sind. Dem ist aber nicht so. Deshalb sollte man sich vor dem Abschluss z.B. einer Maschinenversicherung genau darüber im Klaren sein, welche Gefahren tatsächlich Einfluss auf den Produktionsprozess haben. Hier ist eine Risiko-, bzw. Gefahrenanalyse zwingend nötig. Wichtig ist es auch Klarheit zur Terminologie in der Versicherungswirtschaft zu haben, so dass es im Schadenfall keine bösen Überraschungen  bei der Interpretation des Vertragswerkes gibt.

So gibt es bei der Standardelektronikversicherung bezüglich der Bauteilklausel immer wieder Streit, weil eine versicherte Gefahr von außen gewirkt haben muss, um versichert zu sein.

Unterschiedliche Auffassungen gibt es auch zum Sachverhalt „Funktionsfehler“ der auch eintreten kann, ohne dass eine versicherte Gefahr gewirkt hat.

Beispiele:

Bei der Versicherung von fahrbaren Maschinen ist in der Regel die Gefahr Unterschlagung nicht versichert.

Beim Abhandenkommen sollte man genau hinschauen, weil dies nur im Zusammenhang mit Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub versichert ist. Bei der Elektronikversicherung ist das z.T. noch durch Plünderung ergänzt. Inventurdifferenzen sind hier also definitiv ausgeschlossen!

Gelegentlich kam es hier zu Irritationen, weil die Anspruchsteller nicht über die Feinheiten der Formulierungen und die sich daraus ergebenden Folgen informiert wurden.

Weitere Besonderheiten gibt es bezogen auf Verschleißschäden und Schäden durch mangelhafte Ausführungen.

Ablehnung einer Schadenzahlung durch die Versicherung

virtua73 - Fotolia.com #44987308Die Ablehnung bzw. Kürzung einer Schadenzahlung durch die Versicherung zwingt viele Versicherungsnehmer und Vermittler sich genauer mit den Vertragsbedingungen zu befassen. Oft ist es so, dass die Gründe für die Ablehnung bzw. Kürzung nicht nachvollzogen werden können.

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