Zur Bedeutung der Schadenanzeige

Problem Schadenanzeige

Im Schadenfall ist es nötig seine Forderungen gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Ich empfehle das Formblatt der Versicherung zu verwenden. Hier kann man je nach Sparte sehen, was der Versicherer alles zur Entscheidungsfindung benötigt. Wenn die Schadenanzeige ordentlich ausgefüllt wurde, entfallen evtl. unnötige Nachfragen. Aber Achtung, die Angaben in der Schadenanzeige sollten wahrheitsgetreu sein. (Man kann auch Vermutungen zur Schadenursache äußern – das sollte aber hervorgehoben werden.)

Wenn sich später herausstellt, dass die Angaben falsch sind, kann es Probleme geben.

Die Schadenanzeige sollte unverzüglich nach Schadeneintritt erfolgen. Der Gesetzgeber geht hierbei von 5 Arbeitstagen aus. Es könnte also problematisch werden, wenn man nach 3 Monaten einen Schaden meldet, der nur schwer durch den Versicherer nachvollzogen werden kann.

Ob ein Schaden besichtigt wird und ob ein Sachverständiger eingeschaltet wird, entscheidet im Normalfall der Versicherer. Grundsätzlich gilt, wer die „Musik“ bestellt, der muss sie auch bezahlen. Man ist gut beraten den Kontakt mit dem Versicherer zu suchen und sich ggf. gemeinsam auf einen Sachverständigen zu verständigen. Bei komplizierten Schadenfällen kann man sich auch auf ein Sachverständigenverfahren verständigen – zeitnah! s.o.

Wenn der Versicherer den Schaden dem Grunde nach nicht nachvollziehen kann, weil z.B. die beschädigten Teile bereits entsorgt wurden, kann es zur Ablehnung einer Entschädigungszahlung durch den Versicherer kommen. „Es obliegt dem Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass ein Schaden eingetreten ist. Dem Versicherer muss jedoch die Gelegenheit gegeben werden, sich in eigener Anschauung von Art, Hergang und Umfang des Schadens zu überzeugen.“

Insbesondere bei der Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung, die fortlaufende Kosten und entgangenen Gewinn übernimmt, ist der Nachweis und die Nachvollziehbarkeit eines Sachsubstanzschadens an der versicherten Sache erheblich. Zwar handelt es sich um getrennte Bedingungswerke, aber die Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung ist normalerweise die Ergänzung zur Maschinenversicherung. Versicherer werden aus verständlichen Gründen keine Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung ohne eine Maschinenversicherung abschließen. Im Gegensatz zur Feuerversicherung sind bei den technischen Versicherungen Rückwirkungsschäden normalerweise ausgeschlossen. Also wird der Maschinenversicherer alles unternehmen um den Maschinenschaden schnellstmöglich zu erledigen. Da die Ausfallkosten täglich anfallen. (je länger die Reparatur dauert umso höher wird der Ausfallschaden)

 

Warum wird dieser Umstand im Zusammenhang mit der Schadenanzeige erwähnt?

Weil die Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung nur leistet, wenn auch ein ersatzpflichtiger Maschinenschaden (Sachsubstanzschaden) entstanden ist. Dabei ist es unwichtig, ob der Maschinenversicherer leistet oder nicht. Das kann z.B. möglich sein, wenn ein Gewährleistungsschaden entstanden ist. Hier werden die Reparaturkosten vom Hersteller übernommen. (z.B. ein Konstruktionsfehler führt nach 3 Monaten ab Inbetriebnahme zum Ausfall eines Motors – nach AMB versichert, jedoch greift die Gewährleistung des Herstellers) der Ausfallschaden wird im Normalfall nicht im Rahmen der Gewährleistung übernommen.

Allgefahrenversicherung

Umgangssprachlich spricht man in der Sparte oft von einer Allgefahren-versicherung. Dies suggeriert dass alle Gefahren versichert sind. Dem ist aber nicht so. Deshalb sollte man sich vor dem Abschluss z.B. einer Maschinenversicherung genau darüber im Klaren sein, welche Gefahren tatsächlich Einfluss auf den Produktionsprozess haben. Hier ist eine Risiko-, bzw. Gefahrenanalyse zwingend nötig. Wichtig ist es auch Klarheit zur Terminologie in der Versicherungswirtschaft zu haben, so dass es im Schadenfall keine bösen Überraschungen  bei der Interpretation des Vertragswerkes gibt.

So gibt es bei der Standardelektronikversicherung bezüglich der Bauteilklausel immer wieder Streit, weil eine versicherte Gefahr von außen gewirkt haben muss, um versichert zu sein.

Unterschiedliche Auffassungen gibt es auch zum Sachverhalt „Funktionsfehler“ der auch eintreten kann, ohne dass eine versicherte Gefahr gewirkt hat.

Beispiele:

Bei der Versicherung von fahrbaren Maschinen ist in der Regel die Gefahr Unterschlagung nicht versichert.

Beim Abhandenkommen sollte man genau hinschauen, weil dies nur im Zusammenhang mit Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub versichert ist. Bei der Elektronikversicherung ist das z.T. noch durch Plünderung ergänzt. Inventurdifferenzen sind hier also definitiv ausgeschlossen!

Gelegentlich kam es hier zu Irritationen, weil die Anspruchsteller nicht über die Feinheiten der Formulierungen und die sich daraus ergebenden Folgen informiert wurden.

Weitere Besonderheiten gibt es bezogen auf Verschleißschäden und Schäden durch mangelhafte Ausführungen.

Ablehnung einer Schadenzahlung durch die Versicherung

virtua73 - Fotolia.com #44987308Die Ablehnung bzw. Kürzung einer Schadenzahlung durch die Versicherung zwingt viele Versicherungsnehmer und Vermittler sich genauer mit den Vertragsbedingungen zu befassen. Oft ist es so, dass die Gründe für die Ablehnung bzw. Kürzung nicht nachvollzogen werden können.

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Kein Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Gefahrerhöhung

Stellt ein Versicherungsnehmer („VN“) seinen Schlepper in einer mit Heu und Stroh gefüllten Scheune ab, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet, und kommt es anschließend aus ungeklärten Gründen zu einem Brand in der Scheune, bei der auch die Photovoltaikanlage vollständig zerstört wird, dann verliert der Versicherungsnehmer wegen einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung gemäß § 26 I VVG seinen Versicherungsschutz.

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Grundlagen des Versicherungsvertragsgesetzes

© virtua73 - Fotolia.com - #44987308Am 1. Januar 2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft und ersetzte das bis dahin geltende VVG aus dem Jahre 1908. Mit dieser Gesetzesänderung wurde es auch nötig die Bedingungswerke anzupassen.

Hierzu hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) unverbindlich Bedingungswerke bekannt gegeben, die durch die Versicherer aber auch große Maklerhäuser angepasst wurden (abweichende Vereinbarungen vom GDV-Vorschlag sind ausdrücklich möglich). Grundlagen des Versicherungsvertragsgesetzes weiterlesen

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